(1) Zweck der Stiftung ist gemäß §§ 52, 53, 54 AO die Förderung der Religion, die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung und der Volksbildung, die Förderung des Völkerverständigungsgedankens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Außerdem verfolgt die Stiftung kirchliche Zwecke.
(2) Die Stiftung will das geistliche und kulturelle Leben, insbesondere in Deutschland und Europa, fördern und ethisch-christliche Wertmaßstäbe vermitteln.
Die gemeinnützigen Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Verbreitung biblisch-christlicher, sozialer und kultureller Inhalte, vornehmlich über elektronische Medien und Printmedien. Hierzu gehört die Produktion und Ausstrahlung von Programmen mit christlichen und sozialen Inhalten, auch zum Zwecke der Erziehung, Kunst und Kultur und Völkerverständigung. Zur Umsetzung dieser Stiftungszwecke gehören auch die Beschaffung und Überlassung von Sendezeiten in Television und Internet. Die Zweckverwirklichung kann durch Beteiligung an Fremdproduktionen und Kooperation mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen erfolgen.
Zur Verwirklichung der religiösen Zwecke gehören weiterhin:
– Veranstaltungen mit christlichen Inhalten wie Konferenzen und Evangelisationen,
– Förderung von Maßnahmen der Innen‐ und Außenmission.
– seelsorgerliche Begleitung
Für alle vorgenannten Zwecke können Vortrags‐ und Seminarveranstaltungen mit belehrenden Inhalten durchgeführt werden.
Die Stiftungszwecke können im In- und Ausland verwirklicht werden.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Ausland an nachgewiesen steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften.